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Strommengenabgrenzung

Aktualisiert: 20. Dez. 2020



Um was geht es und wer ist von der Regelung betroffen?

Die neuen Mess- und Schätzvorgaben im Zuge des Energiesammelgesetz sind in Paragraphen 62a, 62b EEG 2017 verankert und betreffen die Strommengen die an “Dritte” Kundenanlagen weitergegeben werden. Relevant werden die Vorgaben vor allem dann, wenn priviligierte Strommengen im Spiel sind, also Steuervergünstigungen beim Strompreis bspw. EEG-Umlage bei der BesAr oder der Eigenstromversorgung, Stromsteuer etc.


Ab wann gilt die Messpflicht?

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Strommengen nur noch im Zuge einer Härtefallregelung geschätzt werden. Das Messen wird also zukünftig verpflichtend und die Beweislast liegt beim Unternehmen. Die Messung muss mit einer mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung erfolgen. In vielen Fällen ist eine viertestundenscharfe Messung zudem verpflichtend.


Was oder Wer sind Dritte?

Um beurteilen zu können, welche Strommengen Sie zukünftig messtechnisch abgrenzen müssen, ist es wichtig zu ermitteln wer tatsächlich Drittverbraucher in Ihrem Unternehmen sind. Der Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenstromversorgung bietet hier bereits Hilfestellung. Allgemein gilt jedoch:

Stromverbraucher ist der Betreiber eines jeweiligen Verbrauchsgerät. Dabei ist auch die juristische Personenidentität wichtig. Anhand der folgenden drei Punkte können Sie eine erste Prüfung durchführen

  1. wer übt die tatsächliche Herrschaft über das Verbrauchsgerät aus? Zum Beispiel wer hat den Schlüssel für das Gerät oder ähnliches

  2. wer bestimmt über die Arbeitsweise des Verbrauchsgeräts? z.B. wer schaltet die Maschine aus und an oder ähnlihces

  3. wer trägt das wirtschaftliche Risiko des Geräts?

Treffen diese Punkte auf jemand anderen zu, so handelt es sich wahrscheinlich um einen Dritten. Klassische Beispiele hierfür wären:

  • verpachtete Kantine

  • Lagerbewirtschaftung durch einen Dienstleister

  • Getränkeautomaten eines externen Dienstleisters

Drittstrommengen müssen messtechnisch abgegrenzt und aus dem eigenen Stromverbrauch herausgerechnet werden, da das Steuerprivileg nur für Ihre Strommengen gilt und nicht für die Mengen Dritter.


Gibt es Bagatellgrenzen oder Ausnahmen?


Der Gesetzgeber sieht tatsächlich Bagatellgrenzen vor, bei denen die Strommengen Dritter dem eigenen Stromverbrauch zugerechnet werden dürfen. Dies trifft zu, wenn die Strommengen

  1. geringfügig sind: kurzer und nicht dauerhafter Stromverbrauch im Umfang von ca. 1.000 kWh

  2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

  3. verbraucht werden a) in den Räumlichkeiten oder auf dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung des Dritten gegenüber des Letztverbrauchers oder umgekehrt.


Ausnahmen von der Messpflicht gelten dann, wenn

...eine Messung technisch unmöglich ist ...nur mit unvertretbar hohem Aufwand zu leisten ist …die Messung wirtschaftlich nicht zumutbar ist


Quelle: https://www.schwaben.ihk.de/produktmarken/energie/energiepolitik/energiesammelgesetz-messen-und-schaetzen-4393424


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